Wenn beispielsweise Sohn Michael einen Erbvorbezug bekommen hat für den Kauf und Finanzierung von Wohneigentum, erhält Tochter Lisa bei der späteren Erbteilung einen in der Höhe des Erbvorbezugs grösseren Anteil am Nachlass.
Schenkungen sind zeitlich nicht eingeschränkt.
Aber es gilt, einige wichtige Kriterien zu beachten: Schenkungen kann man nicht zurückfordern, daher ist es wichtig, nur Vermögen zu verschenken, das nicht oder nicht mehr benötigt wird. Zudem muss man den steuerlichen Aspekt prüfen. Die Kantone haben unterschiedliche Steuersätze für die Verwandtschaftsgrade.
Auch die Möglichkeit zum Schenken, wenn ein Erbvertrag besteht, muss seit Inkrafttreten des revidierten Erbrechts vom 1. Januar 2023 gut angeschaut werden.
Der Punkt, der leider vielfach vergessen geht und zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, ist die eine Ausnahme im Hinblick auf eine Rückforderung. Die Kantone haben das Recht, aus sozialrechtlichen Gründen über die Ausgleichskassen eine Schenkung zurückzufordern.