Sie begründen dies mit einem rechtsmissbräuchlichen Baustart und verweisen auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau, das ihrer Ansicht nach ignoriert werde.
Forderung nach Koordination der Verfahren
Die Einsprechenden haben am Montag, 8. Dezember, ein entsprechendes Gesuch eingereicht. Sie verlangen, dass das Projekt «Neues Unterwerk Aarau» formal und materiell mit dem hängigen Konzessions- und Genehmigungsverfahren zur «Optimierung Kraftwerk Aarau» verknüpft wird. Hintergrund ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024. Dieses hatte das Konzessionsgesuch wegen grundlegender Mängel zurückgewiesen, insbesondere weil das Unterwerk nicht Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung war.
Nach Auffassung der Einsprechenden muss diese Prüfung nun zwingend nachgeholt und vom Regierungsrat beurteilt werden. Der Baustart der Eniwa sei deshalb unzulässig. In der Mitteilung heisst es: «Der Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, diese vor Erstellung der Anlage durchzuführen.»
Umstrittener Teil des Gesamtprojekts
Für den vollständigen Neubau des Kraftwerks sollen alle bestehenden Gebäude rückgebaut, der Kanal saniert und der Mitteldamm abgerissen werden. Das heutige Unterwerk ist im alten Kraftwerk eingebaut, weshalb ein Neubau notwendig wird. Das Baubegehren dafür wurde beim Bundesamt für Energie eingereicht und am 30. Mai 2024 bewilligt.
Rund 20 Anwohnerinnen und Anwohner hatten dagegen Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass das Unterwerk als funktionaler Bestandteil des Kraftwerksprojekts zu prüfen sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Punkt im Oktober 2024 und stellte klar, dass das Unterwerk zwingend in die Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtprojekts aufgenommen werden müsse.
Neue Rechtslage laut Einsprechenden eindeutig
Der Verein betont, die Eniwa habe seit über einem Jahr Kenntnis von dieser Rechtslage. Dennoch habe sie den Baustart veranlasst. In der Mitteilung heisst es: «Die Eniwa wusste also seit mehr als einem Jahr, dass damit eine neue Rechtslage entstanden ist. Diese zu ignorieren ist rechtsmissbräuchlich.»
Zudem gebe es eine Koordinationspflicht zwischen kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren. Bundesinstanzen hätten Entscheide der kantonalen Behörden abzuwarten. Das Umweltschutzgesetz verlange eine Gesamtbeurteilung aller funktional zusammenhängenden Anlagen.
Vorwurf des Schaffens vollendeter Tatsachen
Die Einsprechenden werfen der Eniwa vor, mit dem vorzeitigen Baustart den Genehmigungsprozess beeinflussen zu wollen. Die Mitteilung formuliert den Vorwurf deutlich: «Die Eniwa möchte offenbar mit ihrem Vorgehen der UVP zuvorkommen und die kantonalen Prüfinstanzen vor vollendete Tatsachen stellen.»
Mit dem eingereichten Baustopp-Gesuch soll nun geklärt werden, ob die Arbeiten am Unterwerk ruhen müssen, bis die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Konzessionsverfahren vollständig abgeschlossen sind.