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Kanton
14.08.2026

Landwirt verliert Streit um Schweinegestank

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: Ein Schweinezüchter in Leuggern AG muss Geruchsemissionen eindämmen. Testpersonen sollen vor Ort eine Geruchsprüfung machen, um den Erfolg der Massnahmen zu kontrollieren. (Symbolbild) Bild: KEYSTONE/URS FLUEELER
Der langjährige Streit um den Gestank aus einer Schweinemast in Leuggern ist entschieden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Landwirtes abgewiesen. Dieser muss weitreichende Sanierungsmassnahmen umsetzen und den Erfolg durch Riechtests prüfen.

Die Lausanner Richter bestätigten die Auflagen des kantonalen Baudepartements, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. So begrenzte der Kanton im Jahr 2023 den Tierbestand im betroffenen Schweinestall auf höchstens 170 Schweine. Zuvor waren unzulässigerweise 190 Tiere gehalten worden.

Der Landwirt wehrte sich vor allem gegen eine Überprüfung der Geruchsbelastung durch menschliche Riechtests. Es handelt sich um eine sogenannte Probanden-Begehung. Der Landwirt hielt diese Methode für unverhältnismässig und forderte stattdessen einfache Augenscheine oder standardisierte Nachbarschaftsbefragungen.

Riechtests vor Ort

Nach Ansicht des Bundesgericht stellen Riechtests mit Testpersonen vor Ort das am besten geeignete Mittel dar, um die tatsächliche Belastung der Anwohnenden präzise zu ermitteln. Zudem lehnte das Bundesgericht es ab, die festgelegten Sanierungsfristen bei allfälligen Einsprachen Dritter zu sistieren.

Ein solches Aufschieben würde die jahrelangen Immissionen für die Nachbarschaft unzumutbar verlängern, halten die Lausanner Richter fest. Der Konflikt schwelt seit dem Jahr 2021, als mehrere Nachbarn eine Immissionsklage einreichten.

Neben den Sanierungskosten trägt der Beschwerdeführer zusätzlich die Gerichtskosten von 4000 Franken. Das Bundesgericht wirft dem Landwirt zudem eine geringe Umsetzungsbereitschaft vor und verwies auf dessen Untätigkeit bei der zeitnahen Einreichung des Baugesuchs. (Urteil 1C_30/2026 vom 4.8.2026)

Aarau24 -SDA
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