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Kanton
04.01.2024
05.01.2024 14:06 Uhr

Mit Steuergesetz 2025 Familien entlasten und Vermögenssteuern senken

Die drei Steuergesetzrevisionen sollen ab 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die drei Steuergesetzrevisionen sollen ab 1. Januar 2025 in Kraft treten. Bild: pixabay
Anfang Dezember überweist der Regierungsrat die Botschaft für die Steuergesetzrevision 2025 zur ersten Beratung an den Grossen Rat.

Steuerreform 2025: Entlastung und Anreize

Die Steuergesetzrevision 2025 zielt darauf ab, die Vermögenssteuern zu senken und die Abzüge für Kinderdrittbetreuung und berufsbezogene Bildung zu erhöhen. Zusätzlich ist geplant, den Kinderabzug zu erhöhen. Der Regierungsrat schlägt ausserdem eine Senkung der Gewinnsteuer für Vereine und Stiftungen vor. Diese Änderungen folgen der Steuerstrategie des Grossen Rats und sollen ohne zusätzliche Belastung für Kanton und Gemeinden umgesetzt werden. Dies steht im Einklang mit der kantonalen Strategie, die darauf abzielt, den Kanton Aargau als Wohn- und Wirtschaftsstandort zu stärken, wobei bereits 2022 die Gewinnsteuer für juristische Personen gesenkt wurde. Der Fokus der Steuergesetzrevision 2025 liegt nun auf den natürlichen Personen, wie es in einer Mitteilung hiess.

Vorzug Erhöhung der Kinderabzüge 

Die Anhörung zur Steuerrevision, durchgeführt von Mai bis August 2023, erhielt mehrheitlich positive Rückmeldungen. Kritik gab es lediglich an der geplanten Verzögerung der Erhöhung der Kinderabzüge bis 2027. Basierend auf dem Feedback schlägt der Regierungsrat nun vor, die Erhöhung der Kinderabzüge vorzuziehen. Die schrittweise Umsetzung der Steuerstrategie wurde begrüsst, da sie eine Anpassung an die finanzpolitische Lage und das Ziel der Ertragsneutralität ermöglicht.

Steuergesetzrevision 2025 im Überblick:

  • Senkung Vermögenssteuer: Bei der Vermögenssteuer wird einerseits die höchste Tarifstufe reduziert. Andererseits werden auch die von der Steuergesetzrevision Schätzungswesen (Liegenschaftsbewertung / Eigenmietwert) betroffenen Steuerpflichtigen entlastet, indem weitere Tarifstufen reduziert sowie der steuerliche Freibetrag erhöht werden.
  • Erhöhung Kinderabzug: Damit Familien mit Kindern weiter entlastet werden, soll der Kinderabzug um 400 Franken erhöht werden. Für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr können somit neu 7'700 Franken abgezogen werden. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind es 9'700 Franken und für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, 11'800 Franken.
  • Deutlich höhere Abzüge für Kinderdrittbetreuung: Die Steuergesetzrevision 2025 sieht zudem vor, die Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten von 10'000 auf 25'000 Franken pro Kind zu erhöhen und die heutige Reduktion des Maximalabzugs bei Teilzeitpensen aufzuheben.
  • Höhere Abzüge für Aus- und Weiterbildung: Ebenso werden die Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten von 12'000 auf 18'000 Franken erhöht.
  • Steuertarifsenkung für Vereine und Stiftungen: Der Gewinnsteuertarif für Vereine und für Stiftungen wird von heute 6 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Damit gilt ab dem Jahr 2025 sowohl für Vereine und Stiftungen als auch für alle juristischen Personen der einheitliche, einfache Steuertarif von 5,5 Prozent.

Ertragsneutral und gezielte Entlastung

Die Steuergesetzrevision 2025 erfolgt ertragsneutral für Kanton und Gemeinden. Aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils muss der Kanton Aargau die Vermögens- und Eigenmietwertbesteuerung anpassen. Der Grosse Rat beschloss in der 1. Beratung einen Eigenmietwert von 60 Prozent der Marktmiete. Der Regierungsrat schlägt in der 2. Beratung 62 Prozent vor, um mögliche Verletzungen bundesrechtlicher Vorgaben zu minimieren. Diese Anpassung führt zu Mehreinnahmen von 88 Millionen für den Kanton und 80 Millionen für die Gemeinden. Die Umsetzung der Steuerstrategie sieht vor, diese Mehreinnahmen im System zu belassen und gezielt die Steuerpflichtigen zu entlasten, um den Wirtschafts- und Wohnstandort Aargau zu stärken.

Anpassungen im kantonalen Steuergesetz

Es sind weitere Änderungen im Steuergesetz erforderlich, um aktuelles und verbindliches Bundesrecht in das kantonale Recht zu integrieren. Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen sind auch Anpassungen im kantonalen Steuergesetz unumgänglich.

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Aarau24 / Florence Altorfer