Gemäss des kantonalen Steuergesetzes sei das Recht, eine Steuer zu verlangen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt, heisst es im am Donnerstag veröffentlichten Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts. Dieses hob das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, auf.
"Das Kantonale Steueramt ist nach Eingang der Steuererklärung während mehr als zehn Jahren untätig gewesen", heisst im Urteil. Die absolute Verjährungsfrist für die Veranlagung sei am 1. Januar 2025 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Steuerveranlagung nicht nur eröffnet, sondern rechtskräftig sein müssen.
Steueramt muss zahlen
Statt Steuern für den Kanton und die Gemeinde einzutreiben, muss das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten und die Parteikosten bezahlen. Es geht um knapp 12'000 Franken.
Zu Beginn des Steuerstreits war alles nach Lehrbuch abgelaufen. Die Aktiengesellschaft reichte im Dezember 2010 die Steuererklärung 2009 ein. Doch das zuständige kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen, unternahm - mit Ausnahme von alljährlichen Schreiben zur Unterbrechung der Verjährungsfristen - über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren "keinerlei Handlungen oder Abklärungen im Hinblick auf die Veranlagung der Steuerperiode 2009", wie das Verwaltungsgericht feststellte.
Das Kantonale Steueramt habe die Aktiengesellschaft erst im April 2021 zur Aktenergänzung für die Steuerperioden 2008 bis 2014 aufgefordert. Im August 2021 wurde die AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von 509'633 Franken und einem Steuerbaren Eigenkapital von 250'000 Franken veranschlagt.
AG wollte kleinen Reingewinn versteuern
Dagegen wehrte sich die AG mit einem Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern. Das Gericht lehnte die Eingaben im vergangenen Oktober ab. Die AG zog den Fall ans Verwaltungsgericht weiter, weil diese mit der Höhe des steuerbaren Reingewinns nicht einverstanden war.
Dass der Fall eigentlich verjährt ist, merkte auch der Rechtsvertreter der AG nicht. "Aufgrund der eingetretenen Veranlagungsverjährung ist die Beschwerde ohne weitere materielle Prüfung gutzuheissen", schrieb das Verwaltungsgericht. (Urteil WBE.2024.432 vom 29.1.2025)