Der Mann musste für das Jahr 2023 gar keine Steuererklärung bei der Gemeinde einreichen, weil er in diesem Jahr meistens angestellt war und Quellensteuer bezahlte. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts hervor.
Der Mann sei im Jahr 2023 ausschliesslich der Quellensteuerpflicht unterlegen, heisst es in den Erwägungen des Gerichts: "Damit fehlten die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung."
Voraussetzung für Strafbarkeit fehlt
Fehle diese Pflicht, so könne dem Angeklagten - auch wenn er mehrfach gemahnt worden sei - keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. "Fehlt damit eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung, ist der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen", heisst es im Entscheid.
Das Gemeindesteueramt hatte beim kantonalen Steueramt einen Bussenantrag gestellt. Dieses fällte einen Strafbefehl aus - mit einer Busse von 250 Franken und einer Staatsgebühr von 100 Franken. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Einsprache ohne Erfolg. Letztlich gelangte er an das Spezialverwaltungsgericht.
Dieses befragte den Mann persönlich. Der Steuerpflichtige legte seinen Lohnausweis und für die Monate von August bis Dezember 2023 die Abrechnung der Arbeitslosenversicherung vor. Diese entsprechenden Bescheinigungen weisen laut Gericht einen Quellensteuerabzug aus.
"Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen", steht im Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts: "Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet." (Urteil 3-BU.2025.9 vom 25.03.2025)