Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, bis zum 21. November Einsprachen gegen diese Massnahmen zu erheben.
Die Verkehrsbeschränkungen betreffen einen Privatweg und zwei Verbindungsrouten innerhalb der Gemeinde. Gemäss dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr von 1958 und der zugehörigen Verordnung über die Strassensignalisation von 1979 wurden die folgenden Einschränkungen beschlossen:
Alte Stockstrasse/Baumschulweg: Ein "Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (Signal 2.14) wird für den Verbindungsweg durch das Baumschulareal verhängt. Der Zubringerdienst bleibt jedoch gestattet, insbesondere für Parzelle 7312.
Alte Stockstrasse/Bibersteinerstrasse: Ein "Allgemeines Fahrverbot" (Signal 2.01) gilt für die Verbindung zwischen Alte Stockstrasse und Bibersteinerstrasse und betrifft die Parzellen Nummer 9368, 9369, 9378, 9379 und 9395.
Baumschulweg 1 bis 13: Ebenfalls auf dem Privatweg Baumschulweg 1 bis 13 wird ein "Allgemeines Fahrverbot" (Signal 2.01) verhängt. Ausnahmen von diesem Verbot gelten lediglich für den Zubringerdienst zu Baumschulweg 113 sowie für berechtigte Personen, die die Parzellen Nummer 7896, 9370, 9371 und 9372 erreichen müssen.
Die Gemeinde Küttigen informiert die Öffentlichkeit, dass Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung vom 20. Oktober bis zum 21. November 2023 schriftlich beim Gemeinderat Küttigen eingereicht werden können. Jede Einsprache sollte einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Unterlagen sind während der Einsprachefrist bei den Zentralen Diensten Küttigen einsehbar.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verkehrsanordnungen erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig werden. Die Gemeinde Küttigen ermutigt die Bürgerinnen und Bürger, ihre Anliegen und Bedenken in diesem Zeitraum schriftlich zu äussern, um sicherzustellen, dass die Verkehrsbeschränkungen im besten Interesse der Gemeinschaft umgesetzt werden.