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31.10.2023
31.10.2023 22:02 Uhr

Rentenreform AHV21: Das gilt ab 2024

In ein paar Jahren gilt für Frauen und Männer das Referenzalter von 65 Jahren für den Rentenbezug (Symbolbild).
In ein paar Jahren gilt für Frauen und Männer das Referenzalter von 65 Jahren für den Rentenbezug (Symbolbild). Bild: Pixabay
Die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rentenreform AHV21 werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Eine kurze Übersicht.

Die wichtigsten Änderungen

  • Das Referenzalter für den Rentenbezug von Frauen und Männer wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht.
  • Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wird flexibilisiert.
  • Die Anrechnung von Einkommen und Beitragszeiten bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter ist möglich.

Die Höhe einer AHV-Rente hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab, zur Hauptsache von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen Einkommen, das in diesen Jahren erzielt wurde. Hinzu kommen allenfalls Gutschriften für die Erziehung von Kindern und die Betreuung von Angehörigen.

Referenzalter-Erhöhung für Frauen

Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann.

Für Frauen mit Jahrgang 1960 gilt weiterhin das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.

Während der Übergangsphase gilt für die betroffenen Frauenjahrgänge folgendes Referenzalter:

Jahr Referenzalter Betrifft Frauen mit Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration

Die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhalten wegen dem erhöhten Referenzalter einen finanziellen Ausgleich.

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Altersrente im Referenzalter oder später beziehen (gilt nicht bei Vorbezug). Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken pro Monat, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
  • Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug.

Flexibler Rentenbezug

Frauen und Männer können die Altersrente flexibel zwischen 63 und 70 Jahren beziehen. Sowohl der Vorbezug als auch der Aufschub (nach Mindestaufschubsdauer von einem Jahr) der Rente ist monatlich möglich. Neu ist auch, dass lediglich ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden kann.

Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der AHV-Rente ausgeglichen werden. Die Kombination von Vorbezug und Aufschub ist ebenfalls möglich.

Dabei ist zu beachten:

  • Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
  • Ebenso kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
  • Bei einer Kombination von Vorbezug und Aufschub kann der Anteil zwischen 63 und 70 Jahren aber nur einmal geändert werden.

Während des Vorbezugs erfolgt die Rentenberechnung bei Verheirateten ohne Einkommensteilung. Die Einkommensteilung erfolgt erst bei Erreichen des Referenzalters.

Vorbezugsmöglichkeiten für Frauen der Übergangsgeneration

Die Frauen der Übergangsgeneration (1961–1969) können die Altersrente frühestens ab 62 Jahren vorbeziehen. Frauen ab Jahrgang 1960 können ihre Rente ab Januar 2024 zudem monatsweise vorbeziehen. Für sie gelten ab Januar 2025 vorteilhaftere Kürzungssätze.

  • Beispiel Kombination Teilvorbezug und -aufschub. Bild: Gemeindeblatt Schmerikon, Ausgabe 5, Oktober 2023
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  • Beispiel Teilvorbezug. Bild: Gemeindeblatt Schmerikon, Ausgabe 5, Oktober 2023
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  • Beispiel Teilaufschub. Bild: Gemeindeblatt Schmerikon, Ausgabe 5, Oktober 2023
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Arbeiten nach dem Referenzalter

Wenn Sie nach dem Referenzalter ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter gilt in der AHV weiterhin ein Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber. Neu kann auf den Freibetrag jeweils im Voraus verzichtet werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was ebenfalls zu einer höheren Rente führen kann.

Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahres liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Eine Neuberechnung ist auch für am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten möglich, sofern das 70. Altersjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet wurde.

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht zum Einzahlen von AHV-Beiträgen bleibt bis zum Erreichen des Referenzalters bestehen.

Hilflosenentschädigung

Die AHV richtet eine Hilflosenentschädigung für Personen im Rentenalter aus, die für alltägliche Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

Weitere Infos und Formulare

Schweiz
Weitere Informationen sowie Links zum Berechnen des Referenzalters, des Rentenzuschlags oder Kürzungssätze finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen: www.bsv.admin.ch.

Kanton AG
Informationen sowie Anmeldeformulare für die Anmeldung der Altersrente oder Vorausberechnung der Altersrente finden Sie auf der Website www.sva-ag.ch.

Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihre Gemeindeverwaltung.

PD / Aarau24