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Schweiz
09.11.2023

Hagelschaden-Streit vor Bundesgericht

Symbolbild
Symbolbild Bild: Archiv
Beim Kauf eines Autos soll ein früherer Hagelschaden verschwiegen und nicht fachmännisch repariert worden sein, bemängelte der Käufer.

Fünf Jahre lang war der Käufer eines Fahrzeugs offenbar mit seinem Kauf zufrieden. Er hatte im Oktober 2012 für den Personenwagen einem gelernten Automechaniker 24000 Franken bezahlt. Im August 2017 entstand am Auto ein Hagelschaden. Dabei bemerkte ein Schadenexperte, dass das Fahrzeug bereits im Juli 2011, also vor dem Verkauf, einen Hagelschaden erlitten hatte. Und dieser erste Schaden sei nicht fachmännisch repariert worden, weshalb die Reparatur des zweiten Hagelschadens unbefriedigend ausfallen werde.

Der Käufer sah sich vom Verkäufer über den ersten Hagelschaden getäuscht und verlangte mit einer Klage vom Januar 2020 die Rückzahlung von 21637 Franken nebst einem Zins von 5 Prozent auf den damaligen Kaufpreis von 24000 Franken.

Auf fachmännische Reparatur verlassen dürfen

Sowohl der Einzelrichter des Bezirkes March als auch das Kantonsgericht wiesen die Klage aber ab. Deshalb zog der Autokäufer den Fall an das Bundesgericht weiter. Seine Beschwerde wurde abgewiesen. Er hat die Gerichtskosten von 2000 Franken zu übernehmen. Wie schon die Vorinstanzen kamen auch die Bundesrichter zum Schluss, dass die Reparatur des ersten Hagelschadens offenbar doch nach den Regeln der Kunst und demzufolge fachmännisch erfolgt sei.

Der Verkäufer habe auch von einer fachmännischen Reparatur ausgehen können, weshalb ihm keine absichtliche Täuschung vorgeworfen werden könne als er erklärte, der Personenwagen sei unfall- und mängelfrei. Er habe den reparierten Hagelschaden als behobenen Mangel ansehen dürfen. Der Käufer habe zudem das Fahrzeug unbeanstandet jahrelang gefahren, «sodass selbst ein allfälliger nicht vertragswesentlicher merkantiler Minderwert in dieser Zeit entfallen sei», hält das Bundesgericht im kürzlich veröffentlichten Urteil fest.

Hinweis: Urteil 4D_37/2023 vom 25. September 2023

Ruggero Vercellone, freier Mitarbeiter March24&Höfe24