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Kanton
07.04.2024

Selbstbestimmtes Wohnen zu Hause wird stärker gefördert

Die Überarbeitung der ELKV-AG im Kanton Aargau zielt darauf ab, das selbstbestimmte Wohnen zu Hause zu stärken. (Symbolbild)
Die Überarbeitung der ELKV-AG im Kanton Aargau zielt darauf ab, das selbstbestimmte Wohnen zu Hause zu stärken. (Symbolbild) Bild: zVg.
Die Förderung des selbstbestimmten Wohnens zu Hause wird im Kanton Aargau durch eine Teilrevision der ELKV-AG verstärkt.

Die Förderung des selbstbestimmten Wohnens zu Hause wird im Kanton Aargau verstärkt, wie durch eine Teilrevision der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG) festgelegt. Ab dem 1. Mai 2024 wird erwachsenen betreuungsbedürftigen Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente beziehen, ein monatlicher Pauschalbetrag von 300 Franken gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Erweiterte Förderung des selbstbestimmten Wohnens durch Neuregelungen

Die Einführung dieses Pauschalbetrags gemäss §18bis Abs. 1 ELKV-AG erfolgte bereits am 1. Januar 2020 mit dem Ziel, betreuungsbedürftigen Personen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen das Verbleiben im häuslichen Umfeld zu ermöglichen, anstatt aus finanziellen Gründen in ein Pflegeheim zu wechseln. Allerdings hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung dieses Ziel nicht ausreichend waren, da nur wenige Personen den Pauschalbetrag in Anspruch genommen haben. Im Jahr 2023 waren es lediglich 74 Personen. Die Teilrevision von §18bis Abs. 1 ELKV-AG zielt nun darauf ab, das selbstbestimmte Wohnen zu Hause stärker zu fördern.

Eine Lockerung der Voraussetzungen ist Teil dieser Revision, so der Kanton Aargau. So entfällt die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung des Betreuungsbedarfs. Zudem wird die Liste der anerkannten Institutionen erweitert, was eine Praxisänderung darstellt, ohne dass rechtliche Anpassungen erforderlich sind. Zukünftig soll in Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Gesundheit und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau ein klar definierter Leistungskatalog erarbeitet werden. Dabei werden Leistungen, die weder Pflege- noch hauswirtschaftliche Leistungen umfassen, als unterstützungswürdige Betreuungsleistungen betrachtet. Dies schliesst nun insbesondere administrative Unterstützung und Notrufdienste ein.

Aarau24 (PD/fa)