Die abgelehnte Bestimmung sehe vor, dass einfache Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald bei nachgewiesenem Bedarf zonenkonform seien, teilte der Bundesrat mit.
Das Bundesrecht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangten jedoch, dass solche Einrichtungen einer Ausnahmebewilligung gemäss Raumplanungsgesetz und Waldgesetz bedürften, da sie nicht zonenkonform seien, hiess es.
Der Bundesrat genehmigte eine weitere Bestimmung im neuen Waldgesetz nur unter Vorbehalt. Der Kanton müsse diese Bestimmung bundesrechtskonform ausgelegen. Die Regelung sieht vor, dass der Kanton Zonen zur Freizeitnutzung im Wald ausscheiden kann.