Ursprünglich hatte der Gemeinderat mitgeteilt, dass das Begehren mit 254 gültigen Unterschriften die notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Dieser Beschluss wurde jedoch nun auf Grundlage von Artikel 37 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes widerrufen.
Falsches Gesetzt angewendet
Der Widerruf erfolgte aufgrund einer fehlerhaften Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen. Fälschlicherweise wurde § 60 des Gemeindegesetzes herangezogen, während tatsächlich § 54 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GG gilt. Gemäss diesen Bestimmungen müssen 20 % der Stimmberechtigten, und nicht nur 5 %, das Begehren unterzeichnen. Das bedeutet, dass für das Zustandekommen des Begehrens 846 Unterschriften notwendig sind.